„Fringe Benefits“ (Lohnnebenleistungen) steuerfrei?
Oktober 11, 2016Hausdienstarbeit im Privathaushalt
November 30, 2016[fusion_builder_container hundred_percent=“no“ equal_height_columns=“no“ menu_anchor=““ hide_on_mobile=“small-visibility,medium-visibility,large-visibility“ class=““ id=““ background_color=““ background_image=““ background_position=“center center“ background_repeat=“no-repeat“ fade=“no“ background_parallax=“none“ parallax_speed=“0.3″ video_mp4=““ video_webm=““ video_ogv=““ video_url=““ video_aspect_ratio=“16:9″ video_loop=“yes“ video_mute=“yes“ overlay_color=““ video_preview_image=““ border_size=““ border_color=““ border_style=“solid“ padding_top=““ padding_bottom=““ padding_left=““ padding_right=““][fusion_builder_row][fusion_builder_column type=“1_1″ layout=“1_1″ background_position=“left top“ background_color=““ border_size=““ border_color=““ border_style=“solid“ border_position=“all“ spacing=“yes“ background_image=““ background_repeat=“no-repeat“ padding_top=““ padding_right=““ padding_bottom=““ padding_left=““ margin_top=“0px“ margin_bottom=“0px“ class=““ id=““ animation_type=““ animation_speed=“0.3″ animation_direction=“left“ hide_on_mobile=“small-visibility,medium-visibility,large-visibility“ center_content=“no“ last=“no“ min_height=““ hover_type=“none“ link=““][fusion_text]
Die korrekte Lohnfortzahlung bei unverschuldeter Verhinderung an der Arbeitsleistung stellt die Arbeitgebenden oft vor eine Herausforderung. Im Gesetz steht Folgendes:
«Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Plichten oder Ausübung eines öfentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten … sofern das Arbeitsverhältnis mehr als 3 Monate gedauert hat…»
(Art. 324a Abs. 1 OR).
Doch was bedeutet nun die «beschränkte Zeit»?
Die Gerichtspraxis in der Schweiz hat drei Lohnfortzahlungsskalen entwickelt. Je nachdem wo ein Arbeitnehmer angestellt ist, wird dieBerner Skala, die Zürcher Skala oder die Basler Skala angewendet.
Im Unterschied zum Obligatorium der Unfallversicherung besteht in der Schweiz keine Plicht, die Mitarbeitenden für den Fall einer Krankheit zu versichern.
Art. 324a Abs. 4 OR sieht vor, dass eine vom Gesetz abweichende Regelung getroffen werden kann, wenn Sie für Arbeitnehmende mindestens gleichwertig ist. Mit diesen Versicherungslösungen wird eine Taggeldauszahlung während 720 Tagen innerhalb von 900 Tagen abgedeckt. Der Arbeitgeber muss jedoch mindestens 50 % der Prämien tragen.
Die Lohnfortzahlung in den ersten fünf Ausstellungsjahren ist wie folgt geregelt (bei länger andauernden Arbeitsverhältnissen geben wir gerne Auskunft über die minimale Lohnfortzahlungsplicht):
Lohnfortzahlung von 80 % oder 100 %?
Viele Unternehmungen bezahlen während Monaten 100 % des Lohnes bei Unfall oder Krankheit weiter, obwohl eine Reduktion auf 80 % möglich wäre. Dies, um einerseits dem Mitarbeitenden eine Lohneinbusse zu ersparen, andererseits aus Unkenntnis der Rechtslage oder aus praktischen Gründen.
Damit geht die gelebte Praxis vielerorts über die vom Gesetz vorgesehene Mindesthöhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Lohnfortzahlung hinaus.
Die Behandlung der Lohnrückvergütungen (Entschädigungen aus Unfall und Krankheit) bei den Sozialversicherungen ist unterschiedlich geregelt. Lohnrückvergütungen unterliegen nicht oder nur teilweise der Sozialversicherungspflicht:
Lohnrückvergütungen müssen entsprechend in die Lohnabrechnung integriert werden. Die Abgaben an die Sozialversicherungen sind entsprechend anzupassen.
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